Ein Haftungsausschluss für Kletterhallen gehört zu den streitanfälligsten Dokumenten im Breitensport. Diese Vorlage deckt Bouldern, Toprope, Vorstieg und Auto-Belay ab und enthält deutlichen Hinweis auf Hochrisiko-Verletzungen. Passen Sie Hallenname, Gerichtsstand und die Anforderungen an Sicherungsnachweise an, bevor Sie die Vorlage Ihren Kletterern vorlegen. Diese Vorlage ist ein Ausgangspunkt und stellt keine Rechtsberatung dar. Lassen Sie das Dokument vor kommerzieller Nutzung von einem deutschen Rechtsanwalt prüfen.
1. Haftungsausschluss und Risikoübernahme, Hochrisiko-Aktivität
Der Teilnehmer erkennt an, dass Klettern, einschließlich Bouldern, Toprope, Vorstieg und Auto-Belay, eine gefahrgeneigte Aktivität ist, die schwere Verletzungen verursachen kann, insbesondere Knochenbrüche, Wirbelsäulen- und Kopfverletzungen, Querschnittlähmung und Tod. Der Teilnehmer hat diesen Hinweis gelesen, verstanden und übernimmt freiwillig diese bekannten und unbekannten Risiken als Voraussetzung für die Nutzung von [Hallenname]. Nach § 276 Abs. 3 BGB und § 309 Nr. 7 BGB bleibt die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit bei jeder Fahrlässigkeit unberührt.
2. Kletter-Kompetenz
Der Teilnehmer versichert, entweder (a) ein erfahrener Kletterer und Sicherer zu sein, der mit Material, Knoten und Techniken zum sicheren Klettern vertraut ist, oder (b) sich als Anfänger ausgewiesen zu haben und ausschließlich Auto-Belays, Toprope unter Aufsicht des Personals oder Anfängerbereiche gemäß Anweisung zu nutzen. [Hallenname] darf vor der Freigabe für unbeaufsichtigtes Klettern einen Sicherungstest verlangen.
3. Besondere Risiken beim Bouldern
Der Teilnehmer weiß, dass Bouldern ohne Seil erfolgt und Stürze fester Bestandteil der Aktivität sind. Bodenstürze können trotz gepolsterter Fallflächen zu Knöchel-, Fuß-, Knie- und Wirbelsäulenverletzungen führen. Der Teilnehmer bemüht sich, nach Möglichkeit abzuklettern, und achtet auf andere Kletternde oberhalb und in der Fallzone.
4. Sicherungs- und Partnerverantwortung
Der Teilnehmer weiß, dass beim Seilklettern seine Sicherheit von Aufmerksamkeit, Technik und Material des Sicherungspartners abhängt. Er übernimmt die Verantwortung für die Auswahl eines kompetenten Sicherungspartners, das korrekte Einbinden und den gegenseitigen Partnercheck vor jeder Route.
5. Besonderer Hinweis Auto-Belay
Der Teilnehmer ist sich bewusst, dass ein fehlendes Einhängen in den Auto-Belay vor Beginn des Kletterns in Kletterhallen bereits zu schweren und tödlichen Unfällen geführt hat. Er überprüft vor jeder Route das Einhängen, befolgt die ausgehängten Auto-Belay-Hinweise und meldet Auffälligkeiten am Gerät sofort dem Personal.
6. Haftungsverzicht
Soweit gesetzlich zulässig verzichtet der Teilnehmer auf Ansprüche gegen [Hallenname], dessen Inhaber, Angestellte, Trainer, Routenschrauber und Beauftragte wegen Schäden aus der Nutzung der Halle, soweit diese auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen. Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit sowie wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (§ 309 Nr. 7a BGB) bleiben ausdrücklich unberührt.
7. Freistellung
Der Teilnehmer stellt [Hallenname] von Ansprüchen Dritter frei, die aus seinem eigenen rechtswidrigen Verhalten in der Halle resultieren, soweit nicht [Hallenname] selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Diese Freistellungsklausel unterliegt der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
8. Notfallermächtigung und Kosten
Im Falle einer Verletzung ermächtigt der Teilnehmer [Hallenname], den Notruf 112 zu alarmieren und Erste Hilfe zu leisten. Die Kosten für Rettungstransport und medizinische Behandlung trägt der Teilnehmer bzw. dessen Krankenversicherung.
9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und salvatorische Klausel
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, [Gerichtsstand Ort]. Für Verbraucher gelten die zwingenden Gerichtsstandsregeln der ZPO. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
10. Elektronische Signatur
Der Teilnehmer willigt ein, diesen Vertrag elektronisch nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS) zu unterzeichnen. Die Unterschrift erfolgt, soweit die gesetzliche Schriftform nicht zwingend erforderlich ist, in Textform nach § 127 BGB bzw. als qualifizierte elektronische Signatur nach § 126a BGB.